AGB

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reisebedingungen

für die Pauschalangebote des aachen tourist service e.v.

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Reiseanmeldung bietet der Gast dem ats den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder telefonisch vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmeldet auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmeldet wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.
Ein Reisevertrag mit dem ats kommt erst zustande, wenn die Anmeldung vom ats mit dem gleichen Inhalt – insbesondere bezüglich der Buchung und des Reisepreises – schriftlich bestätigt wird. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, weist der ats darauf ausdrücklich hin. Der Vertrag kommt auf der Grundlage der Bestätigung zustande, wenn der Gast dieser Änderung nicht innerhalb von zehn Tagen widerspricht.

2. Leistungen
Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt / Angebot des ats und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der ats behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospekt- oder Angebotsangaben zu erklären, über die der Gast vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

3. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,- Euro nicht, so kann der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
Bei Programmen, die eine Eintrittskarte beinhalten, ist in jedem Fall eine Anzahlung zu leisten. Bei Vertragsabschluss ist der ats berechtigt den vollen Reisepreis vom Gast zu erheben. Dieser Betrag ist der Programmbeschreibung bzw. dem Angebot des ats zu entnehmen. Der Anzahlungsbetrag wird bei Umbuchung oder Rücktritt und Kündigung nicht erstattet. Die vollständigen Reiseunterlagen findet der Gast im gebuchten Hotel vor.
Alle Zahlungen erfolgen per Überweisung, Bankeinzug oder bar vor Ort in der Tourist Info Elisenbrunnen. Wenn bis zum Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, wird der Vertrag aufgelöst. Der ats kann in diesem Fall die entsprechenden Rücktrittsgebühren verlangen, wenn nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein Reisemangel vorliegt.

4. Leistungs- und Preisänderungen
Reisebüros dürfen Sonderwünsche nur entgegennehmen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der ats bemüht sich, dem Wunsch nach Sonderleistungen, die nicht im Katalog ausgeschrieben sind, z.B. Badewanne usw., nach Möglichkeit zu entsprechen. Reisebüros sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des ats, z.B. über den Katalog hinaus, abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, soweit sie hierzu nicht bevollmächtigt sind.
Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt sind nur zulässig, soweit sie nicht erheblich sind, der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt wird und sie nicht vom ats wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden.
Ggf. setzt der ats den Gast über Änderungen unverzüglich in Kenntnis. Unter Umständen wird der ats dem Gast eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Der ats behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen (z.B. Erhöhung von Steuern und Gebühren) in dem Umfang zu ändern, den die sachlichen Gründe rechtfertigen, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.
Bei einer unzumutbaren Preiserhöhung ist der Gast berechtigt, ohne Zahlung von Gebühren innerhalb von zehn Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder ohne Mehrkosten unverzüglich eine gleichwertige Reise aus dem Programm des ats zu belegen.
Falls ein Gast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch nimmt, wird sich der ats bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, ohne dass hierdurch Ansprüche gegen den ats begründet werden. Diese Bemühung entfällt, wenn die Leistungen völlig unerheblich sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen. Der ats ist berechtigt, 20 % des zu erstattenden Betrages als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten.

5. Rücktritt durch den Gast
Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn durch Rücktrittserklärung gegenüber dem ats von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim ats. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
Wenn der Gast zurücktritt, kann der ats angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt i.d.R.:
– bis zum 22. Tag vor der Ankunft 10 %
– vom 21.–15. Tag vor der Ankunft 20 %
– vom 14.–7. Tag vor der Ankunft 40 %
– vom 6. Tag bis 1 Tag vor Ankunft 60 %
– am Ankunftstag 80 %
des Reisepreises.
Evtl. durch den ats bestellte und gekaufte Eintrittskarten können nicht zurückgenommen werden. Der ats berechnet den entsprechenden Aufwand wie vereinbart. Es bleibt dem Gast unbenommen, nachzuweisen dass dem ats keine oder geringere Kosten durch seinen Rücktritt entstanden sind.
Die Rücktrittsgebühren werden auch erhoben, wenn der Gast aus anderen Gründen, die der ats nicht zu vertreten hat, die Reise nicht antritt. Dieses gilt nicht für alle Fälle höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB (z.B: Krieg, Naturkatastrophen). Die Rücktrittsgebühr wird sofort fällig.
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit des Versicherers Europäische Reiseversicherung (ERV).

6. Umbuchungen
Änderungen des Reisetermins, der Unterkunft oder der Person des Reisenden gelten als Umbuchungen.
Der Gast kann bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson für sich bestellen. Es bedarf dazu der Mitteilung an den ats. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, wird eine Umbuchungsgebühr fällig. Gibt der Gast die Reise an einen Dritten weiter, so haftet er neben dem Dritten für den Reisepreis und evtl. Kosten als Gesamtschuldner.
Ändert sich bei der Umbuchung einer Gruppe die Teilnehmerzahl, so dass eine andere Preisgruppe gilt bzw. eine Gruppe nicht mehr zustande kommt, wird der entsprechend geringere bzw. höhere Reisepreis berechnet.
Nimmt der Gast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der ats bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Bemühung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Kündigung und Rücktritt durch den ats
Der ats kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
– Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn die Durchführung einer Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung vom Gast nachhaltig gestört wird.
Gleiches gilt, wenn sich der Gast in starkem Maße vertragswidrig verhält. Der ats behält in diesem Fall den Anspruch auf den Reisepreis. Ersparte Aufwendungen oder sonstige Vorteile muss er sich anrechnen lassen. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
Wird die Reise bei Vertragsabschluss infolge nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Gast als auch der ats den Reisevertrag kündigen. Der ats zahlt dann den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für die erbrachten oder noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
– Bis zwei Wochen vor Reiseantritt:
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmer-zahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird.
In jedem Fall ist der ats verpflichtet, den Gast unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Gast erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der ats den Gast davon zu unterrichten.
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem ats im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des ats besteht jedoch nur, wenn dieser die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn der ats die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Gast ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Gast den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des ats keinen Gebrauch gemacht hat.

8. Haftung des ats
Der ats steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns ein für:
– die gewissenhafte Reisevorbereitung
– die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
– die Richtigkeit der Beschreibung aller im Prospekt oder im Angebot des ats angegebenen
Reiseleistungen
– die ordnungsgemäße Erringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen

Für Angaben in Prospekten Dritter, an deren Erstellung der ats nicht beteiligt war, wird keine Haftung übernommen.
Der ats haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Gast hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der ats Fremdleistungen. Er haftet daher nicht für die Erringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen.

9. Gewährleistung
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Gast Abhilfe verlangen. Der ats kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Es kann auch in der Weise Abhilfe geschaffen werden, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erringung der Reise kann der Gast eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem z.Zt. des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Gast schuldhaft unterlässt, den Mangel unverzüglich anzuzeigen.
Der Gast kann, unbeschadet der Minderung oder der Kündigung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der ats nicht zu vertreten hat.

10. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des ats für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der ats für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der ats bei Personenschäden bis 75.000,- Euro je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4.000,- Euro. Übersteigt der Reisepreis den Betrag von 1.250,- Euro, ist die Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Dem Kunden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
Der ats haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (z.B. Theatervorstellungen, Schiffsfahrten, Sportveranstaltungen, Ausstellungen etc.).

11. Mitwirkungspflicht
Der Gast ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Der Gast ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Gast schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erringung der Reise sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem ats schriftlich geltend zu machen. Nach Fristablauf kann der Gast Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
Seine Ansprüche verjähren zwölf Monate nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise. Die Verjährung ist bis zu dem Tag gehemmt, an dem der ats die vom Gast geltend gemachten Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren drei Jahre nach Beendigung der Reise.
Ein eingeschaltetes Reisebüro tritt nur als Vermittler bei dem Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch den Gast entgegenzunehmen.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für diese Reisebedingungen.
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung wird ausdrücklich empfohlen.

14. Gerichtsstand
Der Gast kann den ats nur an seinem Sitz in Aachen verklagen.
Für Klagen des ats gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben. Für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand Aachen.

Diese Reisebedingungen gelten für den
aachen tourist service e.v.
Postfach 10 22 51
52022 Aachen
Vereinsregister Aachen 1002